EU-Kategorien für Schaumwein
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Anhang VII Teil II
Das EU-Recht definiert sechs Kategorien von Schaumwein und Perlwein danach, wie das Kohlendioxid gewonnen wird, nach dem Mindestdruck bei 20 °C und dem Mindestalkoholgehalt.1 Die Kategorien „mit zugesetzter Kohlensäure“ sind jene, bei denen das CO2 ganz oder teilweise zugesetzt wird.1
Die sechs Kategorien
Der Druck ist der Überdruck in einem geschlossenen Behältnis bei 20 °C.1
| Nr. | Kategorie | CO2 | Druck | Alkohol |
|---|---|---|---|---|
| 4 | Schaumwein | Nur aus der Gärung (erste oder zweite) | Mindestens 3 bar | Cuvée gesamt mindestens 8,5 % vol |
| 5 | Qualitätsschaumwein | Aus der Gärung | Mindestens 3,5 bar | Cuvée gesamt mindestens 9 % vol |
| 6 | Qualitätsschaumwein des aromatischen Typs | Aus der Gärung von Most bestimmter Sorten | Mindestens 3 bar | Vorhanden mindestens 6 % vol, gesamt mindestens 10 % vol |
| 7 | Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure | Ganz oder teilweise zugesetzt | Mindestens 3 bar | Aus Wein ohne g.U. oder g.g.A. |
| 8 | Perlwein | Endogen | 1-2,5 bar | Vorhanden mindestens 7 % vol, gesamt mindestens 9 % vol |
| 9 | Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure | Ganz oder teilweise zugesetzt | 1-2,5 bar | Vorhanden mindestens 7 % vol, gesamt mindestens 9 % vol |
Alle Zahlen dieser Tabelle: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Anhang VII Teil II.1 Die Nummern sind diejenigen, die der Anhang den einzelnen Kategorien gibt. Die Kategorien 8 und 9 sind auf Behältnisse bis 60 Liter beschränkt.1
Was sie unterscheidet
- Herkunft des Gases. In den Kategorien 4, 5 und 6 muss das CO2 aus der Gärung stammen; die önologischen Vorschriften wiederholen, dass es bei Schaumwein und Qualitätsschaumwein nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée stammen darf.1,2 Zugesetztes Gas führt einen Wein in die Kategorien 7 oder 9; siehe Karbonisierung.
- Druck. Die Schaumweinkategorien beginnen bei 3 bar, Qualitätsschaumwein bei 3,5 bar, Perlweine liegen zwischen 1 und 2,5 bar.1 Die Physik des Drucks steht unter CO2 und Druck in der Flasche.
- Ausgangsstoff. Qualitätsschaumwein des aromatischen Typs wird nur aus Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost bestimmter Sorten hergestellt.1 Asti gehört hierher; siehe die Asti-Methode.
Weitere Grenzen
Qualitätsschaumweine mit g.U. müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol erreichen, einschließlich der Versanddosage.2 Gesamtschwefeldioxid ist für alle Kategorien von Qualitätsschaumwein auf 185 mg/l und für andere Schaumweine auf 235 mg/l begrenzt.3 Der EU-„Crémant“ ist mit 150 mg/l strenger.4
Hinweis: Die Texte zu den Kategorien wurden in der Wiedergabe der EU-Verordnungen auf legislation.gov.uk gelesen, die das im Vereinigten Königreich fortgeltende Recht zeigt; einige Punkte wurden für England ab 2024 aufgehoben, und die EUR-Lex-Fassungen ließen sich nicht vollständig öffnen. Die Zahlen sollten an den aktuellen konsolidierten Texten auf EUR-Lex nachgeprüft werden.1,2
Zu den Etikettenangaben, die auf diesen Kategorien aufbauen, siehe Etikettenangaben im EU-Recht.
Siehe auch
Quellen
- legislation.gov.uk (The National Archives). Regulation (EU) No 1308/2013, Annex VII Part II (categories of grapevine products), as reproduced on legislation.gov.uk (2013-12-17)
- legislation.gov.uk (The National Archives). Commission Delegated Regulation (EU) 2019/934, Annex II (sparkling wine oenological practices), as reproduced on legislation.gov.uk (2019-03-12)
- EUR-Lex. Commission Delegated Regulation (EU) 2019/934 (oenological practices), Articles 7-8 and Annex I (2019-03-12)
- EUR-Lex. Commission Delegated Regulation (EU) 2019/33 (consolidated text), Articles 47, 48, 49, 53, 54 and Annex III Part A (2023-12-08)
Fakten geprüft am 2026-10-19