EU-Kategorien für Schaumwein

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Anhang VII Teil II

Das EU-Recht definiert sechs Kategorien von Schaumwein und Perlwein danach, wie das Kohlendioxid gewonnen wird, nach dem Mindestdruck bei 20 °C und dem Mindestalkoholgehalt.1 Die Kategorien „mit zugesetzter Kohlensäure“ sind jene, bei denen das CO2 ganz oder teilweise zugesetzt wird.1

Im Kurs: Was Wein zum Schäumen bringt

Die sechs Kategorien

Der Druck ist der Überdruck in einem geschlossenen Behältnis bei 20 °C.1

Nr.KategorieCO2DruckAlkohol
4SchaumweinNur aus der Gärung (erste oder zweite)Mindestens 3 barCuvée gesamt mindestens 8,5 % vol
5QualitätsschaumweinAus der GärungMindestens 3,5 barCuvée gesamt mindestens 9 % vol
6Qualitätsschaumwein des aromatischen TypsAus der Gärung von Most bestimmter SortenMindestens 3 barVorhanden mindestens 6 % vol, gesamt mindestens 10 % vol
7Schaumwein mit zugesetzter KohlensäureGanz oder teilweise zugesetztMindestens 3 barAus Wein ohne g.U. oder g.g.A.
8PerlweinEndogen1-2,5 barVorhanden mindestens 7 % vol, gesamt mindestens 9 % vol
9Perlwein mit zugesetzter KohlensäureGanz oder teilweise zugesetzt1-2,5 barVorhanden mindestens 7 % vol, gesamt mindestens 9 % vol

Alle Zahlen dieser Tabelle: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Anhang VII Teil II.1 Die Nummern sind diejenigen, die der Anhang den einzelnen Kategorien gibt. Die Kategorien 8 und 9 sind auf Behältnisse bis 60 Liter beschränkt.1

Was sie unterscheidet

  • Herkunft des Gases. In den Kategorien 4, 5 und 6 muss das CO2 aus der Gärung stammen; die önologischen Vorschriften wiederholen, dass es bei Schaumwein und Qualitätsschaumwein nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée stammen darf.1,2 Zugesetztes Gas führt einen Wein in die Kategorien 7 oder 9; siehe Karbonisierung.
  • Druck. Die Schaumweinkategorien beginnen bei 3 bar, Qualitätsschaumwein bei 3,5 bar, Perlweine liegen zwischen 1 und 2,5 bar.1 Die Physik des Drucks steht unter CO2 und Druck in der Flasche.
  • Ausgangsstoff. Qualitätsschaumwein des aromatischen Typs wird nur aus Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost bestimmter Sorten hergestellt.1 Asti gehört hierher; siehe die Asti-Methode.

Weitere Grenzen

Qualitätsschaumweine mit g.U. müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol erreichen, einschließlich der Versanddosage.2 Gesamtschwefeldioxid ist für alle Kategorien von Qualitätsschaumwein auf 185 mg/l und für andere Schaumweine auf 235 mg/l begrenzt.3 Der EU-„Crémant“ ist mit 150 mg/l strenger.4

Hinweis: Die Texte zu den Kategorien wurden in der Wiedergabe der EU-Verordnungen auf legislation.gov.uk gelesen, die das im Vereinigten Königreich fortgeltende Recht zeigt; einige Punkte wurden für England ab 2024 aufgehoben, und die EUR-Lex-Fassungen ließen sich nicht vollständig öffnen. Die Zahlen sollten an den aktuellen konsolidierten Texten auf EUR-Lex nachgeprüft werden.1,2

Zu den Etikettenangaben, die auf diesen Kategorien aufbauen, siehe Etikettenangaben im EU-Recht.

Siehe auch

Quellen

  1. legislation.gov.uk (The National Archives). Regulation (EU) No 1308/2013, Annex VII Part II (categories of grapevine products), as reproduced on legislation.gov.uk (2013-12-17)
  2. legislation.gov.uk (The National Archives). Commission Delegated Regulation (EU) 2019/934, Annex II (sparkling wine oenological practices), as reproduced on legislation.gov.uk (2019-03-12)
  3. EUR-Lex. Commission Delegated Regulation (EU) 2019/934 (oenological practices), Articles 7-8 and Annex I (2019-03-12)
  4. EUR-Lex. Commission Delegated Regulation (EU) 2019/33 (consolidated text), Articles 47, 48, 49, 53, 54 and Annex III Part A (2023-12-08)

Fakten geprüft am 2026-10-19