sweetening

Englisch · Begriff des EU-Weinrechts

Nach den EU-Weinregeln ist die Süßung von Wein nur auf der Erzeugungs- und der Großhandelsstufe zulässig, und sie gilt nicht als Coupage.1

Bei Schaumwein wird Zucker an zwei Stellen zugesetzt: Die Fülldosage speist die zweite Gärung, und die Versanddosage wird nach dem Degorgieren zugegeben.2,3 Coupage ist ein eigener EU-Begriff: das Mischen von Weinen oder Mosten verschiedener Herkunft, Rebsorten, Erntejahre oder Kategorien.1 Bei der Berechnung des Anteils von 85 % für einen Jahrgang bleiben die zur Süßung, für Versanddosage oder Fülldosage verwendeten Mengen außer Betracht.4 Der endgültige Zuckergehalt entscheidet über die Etikettangabe; siehe die Zuckerskala.

Siehe auch

Quellen

  1. EUR-Lex. Commission Delegated Regulation (EU) 2019/934 (oenological practices), Articles 7-8 and Annex I (2019-03-12)
  2. OIV International Code of Oenological Practices, II.4.1 Definitions common to all sparkling wines (II.4.1.1-II.4.1.10)
  3. Union des Maisons de Champagne. Dosage
  4. legislation.gov.uk (copy of EU OJ text). Commission Delegated Regulation (EU) 2019/33, Article 49 (vintage year), original version as adopted (2018-10-17)

Fakten geprüft am 2026-10-19